Deutsch: Auszug aus einem Ahnenpaß (Ariernachweis) des „Reichsverband der Standesbeamten Deutschlands (RDSD)“, 31. Ausgabe (mit Sterbebeurkundungen), Verlag für Standesamtswesen G.m.b.H. Berlin SW 61: Die folgenden 32 Felder stehen für ergänzende Anmerkungen, besonders / für die Angabe der Todesursache jedes einzelnen Ahnen, entsprechend der / Bezifferung im Ahnenpaß, zur Verfügung. / Ehegatte //
Der Rassegrundsatz.
Die im nationalsozialistischen Denken verwurzelte Auffassung, daß es / oberste Pflicht eines Volkes ist, seine Rasse, sein Blut von fremden Ein/flüssen rein zu halten und die in den Volkskörper eingedrungenen fremden / Blutseinschläge wieder auszumerzen, gründet sich auf die wissenschaftlichen / Erkenntnisse der Erblehre und Rassenforschung. Dem Denken des National/sozialismus entsprechend, jedem anderen Volke volle Gerechtigkeit wider/fahren zu lassen, ist dabei niemals von höher- oder minderwertigem, sondern / stets nur von f r e m d e n Rasseneinschlägen die Rede. /
Der Begriff der arischen Abstammung.
Da nach den Ergebnissen der Rasselehre das deutsche Volk neben dem / bestimmenden Einfluss der nordischen Rasse auch in geringerem und rech/nungsmäßig nicht erfaßbarem Umfange andere mehr oder minder ver/wandte Rassenbestandteile enthält, die auch die Bausteine der europäischen / Nachbarvölker sind, hat man für diesen übergeordneten Begriff der Gesamt/heit der im deutschen Volke enthaltenen Rassen die Bezeichnung a r i s ch / (abweichend von der Sprachwissenschaft!) gewählt und damit das deutsche / und das diesem eng verwandte Blut zu einer rassischen Einheit zusammen/gefasst. Genau den gleichen Umfang hat der Begriff „deutsches oder art/verwandtes Blut“ im Reichsbürgergesetz. / Arischer Abstammung (= „deutschblütig“) ist demnach derjenige Mensch, / der frei von einem, vom deutschen Volke aus gesehen, fremdrassigen Bluts/einschlage ist. Als fremd gilt hier vor allem das Blut der auch im euro/päischen Siedlungsraume lebenden Juden und Zigeuner, das der asiatischen / und afrikanischen Rassen und der Ureinwohner Australiens und Amerikas / (Indianer), während zum Beispiel ein Engländer oder Schwede, ein Franzose oder / Tscheche, ein Pole oder Italiener, wenn er selbst frei von solchen, auch ihm / fremden Blutseinschlägen ist, als verwandt, also als arisch gelten muss, mag / er nun in seiner Heimat, in Ostasien oder Amerika wohnen oder / mag er Bürger der United States of America oder eines südamerikanischen Freistaats sein. / Dass uns dabei zum Beispiel für eine Eheschließung der deutsche Volksgenosse, das / Mädchen r e i n deutscher Abstammung nähersteht als ein anderer Arier / entfernterer Rasseverwandtschaft, ist selbstverständlich. / In jedem Fall ist es Pflicht und A u f g a b e d e s E i n z e l n e n, den / Nachweis seiner arischen Abstammung entsprechend den für ihn geltenden / Bestimmungen zu führen, in vielen Fällen auch hinsichtlich des Ehegatten.
English: excerpts from an Aryan certificate by the "Reichsverband der Standesbeamten Deutschlands (RDSD)" Union of Registrars of the Reich in Germany, 31st Edition (with death certificates) by Verlag für Standesamtswesen G.m.b.H. Berlin SW 61
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